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Hamburg (dav) - Im Falle einer Scheidung von Eheleuten, die beide die gleiche doppelte Staatsangehörigkeit zweier EU-Mitgliedstaaten besitzen, können Gerichte beider Länder zuständig sein. Das jeweilige Gericht ist bei seiner Prüfung der Zuständigkeit verpflichtet, die Staatsangehörigkeit des Ehegatten zu einem anderen Mitgliedstaat zu berücksichtigen, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 16. Juli 2009 (AZ: C-168/08). Die Frage der Zuständigkeit kann Auswirkungen auf Ausgleichsansprüche haben, teilt die Deutsche Anwaltauskunft mit. Beide Eheleute besitzen sowohl die ungarische als auch die französische Staatsangehörigkeit und lebten seit 1980 in Frankreich. Ein Gericht in Frankreich hatte die vom Ehemann bei einem ungarischen Gericht eingereichte Scheidung nicht anerkannt und stattdessen der französischen Staatsangehörigkeit Vorrang eingeräumt. Die Ehefrau hatte knapp ein Jahr nach ihrem Mann die Scheidung der Ehe in Frankreich beantragt.
Der EuGH hat festgelegt, dass es den Parteien grundsätzlich frei stehe, sich für ein Land, in dem die Scheidung gesprochen werden soll, zu entscheiden. Die Zuständigkeit des ungarischen Gerichts ergibt sich aus einer EU-Verordnung (Art. 3 b der Verordnung 2201/2003). Dieser knüpft an die gemeinsame doppelte Staatsangehörigkeit an. Für den Fall, dass sich die Ehegatten an Gerichte in unterschiedlichen Mitgliedstaaten wenden, muss das später angerufene Gericht sein Verfahren von Amts wegen aussetzen, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist.
Tipp: Nach Ansicht der Deutschen Anwaltauskunft ergibt sich allerdings hier das Problem, dass sich die zuerst klagende Partei durch Wahl des Gerichtsstandorts materielle Vorteile verschaffen könnte. Auf zwei deutsche Staatsangehörige, die beispielsweise in London lebten, wäre für ihre güterrechtlichen Rechtsbeziehungen grundsätzlich aus deutscher Sicht das deutsche Recht mit Zugewinnausgleich anzuwenden. Englische Gerichte könnte aber jede der Parteien anrufen, die länger als ein Jahr in England lebt. Diese ziehen ihr eigenes Recht (als lex fori) heran. England kennt keine dem deutschen Zugewinnausgleich entsprechenden Ausgleichs- und Verteilungsregeln. Englische Gerichte könnten dann nach Billigkeitsgesichtspunkten finanzielle Umverteilungen vornehmen.
Eine seit langem geplante und gebuchte Urlaubsreise wegen Erkrankung absagen zu müssen, ist ärgerlich genug. Mit einer Reiserücktrittsversicherung wähnt man sich zumindest sicher vor den Stornierungskosten. Doch Vorsicht: Wer in Kenntnis seiner Erkrankung die Reise zu spät absagt und dadurch erhöhte Stornokosten verursacht, kann seinen Anspruch gegen die Versicherung verlieren. Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Coburg vom 27. März 2009 (AZ: 32 S 7/09) verweist die Deutsche Anwaltauskunft.
Mit mehr als neun Monaten Vorlauf hatte der Kläger eine Busreise nach Süditalien gebucht und eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Vier Monate vor Reiseantritt mussten ihm Zehen amputiert werden. Obwohl es zu massiven Wundheilungsstörungen mit Nach-OP kam, sagte er die Reise erst eine Woche vor dem beabsichtigten Beginn ab. Von den Stornokosten in Höhe von 1.350 Euro übernahm die beklagte Versicherung nur knapp 200 Euro. Ihre Begründung: Dieser Betrag wäre angefallen, wäre die Reise spätestens 30 Tage vor Antritt abgesagt worden.
Auch vor dem Coburger Gericht blieb der Kläger auf über 1.000 Euro sitzen. Ihn treffe die vertragliche Pflicht, bei Eintritt des Versicherungsfalls die Reise unverzüglich zu stornieren, um die Stornokosten möglichst gering zu halten. Diese Obliegenheit habe er grob fahrlässig verletzt. Denn spätestens rund zwei Monate vor dem Urlaubsbeginn hätte sich ihm wegen der Komplikationen aufdrängen müssen, dass er den Erschwernissen einer Busreise ohne Versorgung durch Pflegepersonal nicht gewachsen sein würde.
Weitere Informationen rund ums Recht: www.anwaltauskunft.de
(aktuell bis 15.09.2009 - 2012)
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