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DIENSTAG, 7. SEPTEMBER 2010
Lokal-Anzeiger
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Mieter können an Kosten für Graffiti-Beseitigung beteiligt werden

Hamburg (dav) - Ein Vermieter kann die Kosten für eine Beseitigung von Graffiti auf die Mieter umlegen, wenn sie regelmäßig anfallen und damit nur eine Verschmutzung beseitigt wird. Auf diese Entscheidung des Amtsgerichts Berlin (Mitte) vom 27. Juli 2007 (AZ: 11 C 35/07) weisen die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

An einem Haus gab es monatlich Graffiti-Schmierereien. Der Vermieter ließ diese alle drei Monate beseitigen. Die Kosten für die Beseitigung legte er als Betriebskosten auf die Mieter um. Die Mieter waren der Ansicht, dass es sich bei der Beseitigung um Instandhaltungsmaßnahmen handele, für die der Vermieter aufzukommen habe.

Der Richter gab dem Vermieter recht. Die Beseitigung von Graffiti sei wie die von anderen Farbschmierereien oder wie Reinigungskosten Betriebskosten, die der Vermieter auf die Mieter umlegen könne. Etwas anderes gelte nur, wenn das Graffiti eine Sachbeschädigung und nicht lediglich eine Verschmutzung darstelle. Solche Kosten wären Instandhaltungskosten, die der Vermieter zahlen müsse. Da die Mieter sich jedoch dazu nicht anderweitig geäußert hätten, sei davon auszugehen, dass lediglich eine Verunreinigung und nicht eine Sachbeschädigung vorgelegen habe. Auch Kosten für Sonderreinigungen seien umlagefähig, wenn sie laufend erforderlich sind und der Verursacher nicht feststellbar ist.

Betriebskostenabrechnungen sorgen häufig für Streit zwischen Vermietern und Mietern. Die Frage der Verteilung der Kosten für eine Grafitti-Beseitigung wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Eine Anwältin oder ein Anwalt informiert darüber, welche Rechte man hat und wie man sie durchsetzen kann. Miet- und Immobilienrechtsanwälte in der Nähe findet man unter www.mietrecht.net.

(aktuell bis 21.07.2008 - 1836)


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